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Visa für Anerkennung einer Ausländischen Berufsqualifikation

Journalisten © Colourbox
Alle wichtige Informationen zum Visum für Anerkennung ausländischer Berufsausbildung in Deutschland finden Sie hier.
- Allgemeine Informationen
- Welche Arten von Maßnahmen können gemacht werden?
- Was ist an diesem Sprachkurs anders?
- Wie funktioniert die praktische Anpassungsmaßnahme?
- Darf neben der Anerkennungsmaßnahme gearbeitet werden?
- Unterlagen zur Antragstellung:
- Visagebühren
- Weitere Informationen
- Verwandte Inhalte
Allgemeine Informationen
Für Personen mit einem Hochschulabschluss, die in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten (z.B. Gesundheitsberufe, Pflegeberufe), sowie für Personen mit einer ausländischen Berufsausbildung ist es möglich ein Visum zu erhalten um Maßnahmen in Deutschland vorzunehmen, die der Anerkennung ihrer Qualifikation dienen. Hierbei kann es sich um theoretische, wie auch praktische Maßnahmen handeln.
Hierfür ist besonders wichtig, dass bereits vor der Antragstellung das entsprechende Anerkennungsverfahren durchgeführt wurde und ein Defizitbescheid vorliegt.
Mehr Informationen zur Anerkennung erhalten Sie hier. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zum Anerkennungsverfahren direkt an die Experten.
Welche Arten von Maßnahmen können gemacht werden?
- Kenntnisprüfungen
- Vorbereitungskurse
- Sprachkurse
- Praktische Anpassungsmaßnahmen
Was ist an diesem Sprachkurs anders?
Fehlen für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis in reglementierten Berufen die erforderlichen Sprachkenntnisse, kann im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen auch die Teilnahme an einem Sprachkurs oder Fachsprachkurs erfolgen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass der Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation auf 18 Monate beschränkt ist und nur im Ausnahmefall auf 24 Monate verlängert werden kann. Reicht diese Gesamtaufenthaltsdauer für den Spracherwerb und das Ablegen der erforderlichen Prüfungen voraussichtlich nicht aus, sollten Sie zunächst ein Visum zum Sprachkurs beantragen.
Wie funktioniert die praktische Anpassungsmaßnahme?
Fachkräfte mit Berufsausbildung in nicht reglementierten Berufen, die laut Defizitbescheid schwerpunktmäßig Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis erwerben müssen können diese in der Praxis in Deutschland erwerben. Hierbei muss ein Defizit im praktischen Bereich festgestellt worden sein, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen mit Weiterbildungsplan und eine Verpflichtung des Arbeitgebers den Ausgleich der festgestellten Defizite innerhalb von zwei Jahren zu ermöglichen.
Darf neben der Anerkennungsmaßnahme gearbeitet werden?
Parallel zur theoretischen Qualifizierungsmaßnahme darf eine Nebenbeschäftigung aufgenommen werden, sofern diese in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen.
Beispiel: Das Erfordernis des berufsfachlichen Zusammenhangs besteht bei reglementierten Berufen beim Anerkennungsziel Arzt bei einer Beschäftigung als Pflegehelfer oder beim Anerkennungsziel Apotheker bei einer Beschäftigung als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter.
Das Erfordernis des berufsfachlichen Zusammenhangs ist bei nicht-reglementierten Berufen beispielsweise gegeben, wenn jemand während einer Qualifizierungsmaßnahme zum Maurer bereits als Maurer oder als Bauhelfer arbeitet.
Unterlagen zur Antragstellung:
- Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Zwei (2) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass – eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten (kopiert werden müssen nur die Datenseite sowie alle Seiten mit Eintragungen)
- Gültige/r Inlandspass/ID-Card (kopiert werden müssen nur die Datenseite sowie alle Seiten mit Eintragungen)
- Defizitbescheid oder Zwischenbescheid der für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zuständigen Stelle in Deutschland, aus dem hervorgeht, dass für die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis in einem in Deutschland reglementierten Beruf oder für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung mit einer in Deutschland erworbenen Qualifikation Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind. Bei reglementierten Berufen kann auch festgestellt werden, dass lediglich eine Kenntnisprüfung, eine Eignungsprüfung und/oder eine Sprachprüfung erforderlich ist.
- Falls im Defizitbescheid vorgesehen: Anmeldung für theoretische Lehrgänge, betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen mit Weiterbildungsplan oder Prüfungsvorbereitungskurse, Anmeldung zur Kenntnisprüfung und/oder Vorbereitungskurs zur Kenntnisprüfung
Nachweis Ihrer beruflichen Qualifikation
- für Akademiker, die in Deutschland in einem reglementierten Beruf tätig sein möchten (z.B. Ärzte, Lehrer, Rechtsanwälte): Abschlusszeugnis Ihres Hochschulabschlusses mit Notenverzeichnis
- für Fachkräfte mit Berufsausbildung: Abschlusszeugnis Ihrer Berufsqualifikation mit Notenverzeichnis
- Falls vorhanden: Nachweis über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildung
- Tabellarischer Lebenslauf mit Aufstellung des akademischen und beruflichen Werdegangs in zweifacher Ausfertigung
Nachweis deutscher Sprachenkenntnisse, mindestens auf dem Niveau A2, bei reglementierten Berufen (Pflege- und Gesundheitsberufe) mindestens auf dem Niveau B1 - Falls Sie nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen, empfiehlt es sich zunächst, ein Visum zum Sprachkurs zu beantragen.
- Im Einzelfall kann der Spracherwerb im Rahmen der Anpassungsmaßnahme erfolgen. Falls der Spracherwerb im Rahmen der Anpassungsmaßnahme erfolgt, muss gewährleistet sein, dass der Spracherwerb und die Anpassungsmaßnahme innerhalb von 24 Monaten absolviert werden können.
- Nachweis zur Unterkunft für den gesamten Zeitraum, z.B. Hotelbuchung oder Mietvertrag, im Falle einer privaten Unterbringung: unterschriebene Einladung mit Passkopie des Einladers
- Finanzierungsnachweis in Höhe von 1.027 Euro pro Monat für die geplante Aufenthaltsdauer. Falls Sie eine Nebenbeschäftigung ausüben: Finanzierungsnachweis in Höhe von 882 Euro netto / 1.160 Euro brutto pro Monat. Bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als einem Jahr muss bei Antragstellung die Finanzierung nur für das erste Jahr nachgewiesen werden.
Der Nachweis kann wie folgt geführt werden:
- Förmliche Verpflichtungserklärung gemäß den §§ 66 – 68 AufenthG, Aufenthaltszweck: berufliche Anpassungsmaßnahme, Dauer 6-12 Monate, Bonität nachgewiesen
- Nachweis eines Guthabens auf einem deutschen Sperrkonto mit dem entsprechenden monatlichen Verfügungsbetrag in Höhe von 1.027 Euro/monatlich für die geplante Aufenthaltsdauer bzw. für das erste Jahr des Aufenthaltes. Siehe dazu der Hinweis zum Sperrkonto
- Ihren Lebensunterhalt können Sie zusätzlich durch eine von Ihrer Qualifizierung unabhängige Beschäftigung von bis zu 10 Std. je Woche sichern. Als Nachweis dient ein Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot in zweifacher Ausfertigung
- Anmeldung zu einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme mit anschließender Prüfung mit Angaben zur Art und Dauer der Qualifizierungsmaßnahme im Original + zwei Kopien.
Falls Sie parallel zur Qualifizierungsmaßnahme eine Nebenbeschäftigung ausüben:
- von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe Anlage) für eine Ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit Zusatzblatt A in zweifacher Ausfertigung
Falls Sie eine Fachkraft mit Berufsausbildung sind:
- von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Zusatzblatt A in zweifacher Ausfertigung
- Verpflichtung des Arbeitgebers, den Ausgleich der festgestellten Defizite innerhalb von zwei Jahren zu ermöglichen in zweifacher Ausfertigung
- Weiterbildungsplan, der erkennen lässt, durch welche praktischen Maßnahmen die festgestellten Defizite ausgeglichen werden in zweifacher Ausfertigung
Falls einschlägig und vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitsaufnahme
- Nachweises über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Auszubildender besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Beginn der Ausbildung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Ausbildungsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.
Im Einzelfall können Unterlagen nachgefordert werden.
Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
Visagebühren
Die Visumgebühr beträgt 75€ und ist bar nur in Somoni bei Antragstellung zu bezahlen. Es gilt der jeweilige Tageskurs der Zahlstelle der deutschen Auslandsvertretung.
Weitere Informationen
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