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Blaue Karte EU

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Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss besitzen, eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen, können Sie hier erfahren.

Allgemeine Informationen

Die „Blaue Karte EU“ wurde in Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifizierten-Richtlinie) entwickelt, die darauf abzielt, einen gemeinsamen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf EU-Ebene einzuführen, diesen attraktiv auszugestalten und so die Migration von Hochqualifizierten zu erleichtern und zu fördern. Mit der „Blauen Karte EU“ wurde ein neuer Aufenthaltstitel für Ausländer mit akademischem Qualifikationsniveau und einem bestimmten Mindestgehalt in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen.

Die Blaue Karte EU wird ausschließlich im Inland durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt, die Visastelle stellt lediglich ein Visum für die Einreise aus (Gültigkeit von drei Monaten).

Welche Unterlagen zur Antragstellung:

  • Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Zwei (2) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass – eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten (kopiert werden müssen nur die Datenseite sowie alle Seiten mit Eintragungen)
  • Gültige/r Inlandspass/ID-Card (kopiert werden müssen nur die Datenseite sowie alle Seiten mit Eintragungen)
  • Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

Für den Erhalt einer Blauen Karte EU gelten Gehaltsgrenzen. Diese werden jährlich durch das Bundesministerium des Inneren bekanntgegeben. Das erforderliche Mindestbruttogehalt beträgt für das Jahr 2024:
-> 41.041.80 € für Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte (sog. MINT-Berufe) und
-> 45.300 € für alle anderen Berufe.
• Konkretes Arbeitsplatzangebot durch entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag)
• Nachweise über die Anerkennung des Abschlusses:

-> Ein (1) Ausdruck aus der anabin Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule

oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)

-> Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Original mit einer (1) Kopie

und bei reglementierten Berufen die Berufsausübungserlaubnis,( z.B. Ärzte, Ingenieure; eine vollständige Liste finden Sie hier : Bundesagentur für Arbeit oder EU-Kommission)

-> Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle im Original und mit einer (1) Kopie

  • Näheres zum Thema Anerkennung unter: Anerkennung in Deutschland
  • Nachweis über ausgeprägte berufspraktische Erfahrungen als IT-Spezialist
  • Zeugnisse, Diplom, Arbeits- oder Studienbescheinigung
  • Selbst verfasster lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
  • (1) Kopie Geburtsurkunde
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz

Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmenden besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.

Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

Antragsteller mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der tadschikischen

  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Tadschikistan und des legalen Aufenthalts

Falls beschleunigtes Fachkräfteverfahren:

Nachweis, falls der künftiger Arbeitgeber bereits in Deutschland ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Einreise nach Deutschland betreibt.
Sollte der Arbeitgeber ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren in Deutschland noch beantragen, wird die Auslandsvertretung unaufgefordert um Information gebeten. In diesem Fall wird das Visumverfahren bis zur Entscheidung der Behörde in Deutschland ausgesetzt.

Wichtig:
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Beantragung eines Visums mit Ausnahme der Visumgebühr, die direkt am Visaschalter im Gebäude der Botschaft erhoben wird, kostenfrei ist!


Die Botschaft arbeitet mit keinen Reisebüros oder Visa-Agenturen zusammen! Dies gilt auch für die unmittelbar neben der Botschaft befindlichen Servicebüros! Behauptungen von Mitarbeitern von Reise- oder Servicebüros, dass sie mit der Botschaft zusammenarbeiten, sind falsch!
Die Erfolgsaussichten Ihres Antrags kann von Niemandem beeinflusst werden, da ausschließlich das aus Deutschland stammende Personal über die Anträge entscheidet. Wird Ihnen Anderes versprochen, werden Sie belogen- zahlen Sie keinesfalls Geld!

Bitte achten Sie darauf Ihren Antrag früh genug vor der geplanten Ausreise zu stellen, mindestens 1 Monate zuvor. Für die Antragstellung müssen Sie einen Termin über unser Terminvergabesystem buchen (Kategorie Nationale Visa).

Achten Sie auf die Abgabe vollständiger Antragsunterlagen! Unvollständige Anträge können zur Ablehnung des Visumantrags führen. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.

Visagebühren

Die Visumgebühr beträgt 75€ und ist bar nur in Somoni bei Antragstellung zu bezahlen. Es gilt der jeweilige Tageskurs der Zahlstelle der deutschen Auslandsvertretung.

Welche Voraussetzungen muss Ihr Pass erfüllen

1. Der Reisepass muss zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Wiederausreise aus Deutschland noch mindestens 3 Monate gültig sein. Falls ein Ausreisezeitpunkt nicht feststeht, muss der Reisepass noch mindestens 3 Monate länger gültig sein, wie das an der Botschaft beantragte Visum.

2. Im Reisepass müssen noch mindestens zwei freie Seiten vorhanden sein, in die Visa eingeklebt werden können.

3. Der Reisepass muss innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beantragung des Visums ausgestellt worden sein.

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Information gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

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