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Sprachkenntnisse im Visumverfahren
Deutschlernangebote
Haben Sie noch keine (einfachen) Deutschkenntnisse, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, zum Beispiel:
• Sprachkurse an lokalen Sprachschulen
• Fernkurse des Goethe-Instituts oder von Online-Anbietern
• im Selbststudium
Bitte beachten Sie: unabhängig davon, wo die Sprachkenntnisse erworben wurden, sind diese immer durch ein anerkanntes Sprachzertifikat nachzuweisen. Ein bloßer Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs ist nicht ausreichend!
Goethe Institut
Die Goethe Institute sind die deutschen Kulturinstitute im Ausland. Sie bieten Sprachunterricht und Sprachprüfungen an. Die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ kann im Goethe-Institut abgenommen werden. Informationen finden Sie im Internet auf der Website des Goethe-Instituts oder beim Goethe-Institut selbst.
Einen vollständigen Übungssatz der Prüfung, mit dem Sie sich selbstständig auf den Sprachtest „Start Deutsch 1“ vorbereiten können, sowie Informationen zu Fernlernkursen finden Sie auf der Website des Goethe-Instituts. Dort gibt es auch noch weitere Aufgaben der Stufe A1.
Für Tadschikistan zuständig ist das Goethe-Institut in Taschkent. Der offizielle Partner des Goethe-Instituts in Tadschikistan ist das Sprachlernzentrum Duschanbe. Dort werden Deutschkurse angeboten und dort können auch Prüfungen bis zum Niveau B2 abgelegt werden. Für das Niveau C1 kann eine Prüfung nur beim Goethe Institut in Taschkent abgelegt werden.
Sprachlernangebote der Deutschen Welle
Die Deutsche Welle bietet viele Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Auf der Website finden Sie kostenlose Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene.
Anerkannter Nachweis der Sprachkenntnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs
- Wollen Sie zu Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau nach Deutschland ziehen?
- Oder wollen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau nach Deutschland ziehen?
- Oder wollen Sie nach Deutschland kommen, um dort zu heiraten und mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau zu leben?
In diesen Fällen müssen Sie vor der Einreise nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.
Bitte beachten Sie: Auch, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, müssen Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen.
Was sind einfache Deutschkenntnisse?
Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können (z.B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Sie sollen sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person stellen und beantworten können, z.B. wo Sie wohnen oder welche Leute Sie kennen.
Natürlich müssen Ihre Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein zu helfen. Sie sollen auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.
Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen?
Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt nachweisen. Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzertifikat eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters beifügen. Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:
• „Start Deutsch 1“ des Goethe Instituts e.V.;
• „Start Deutsch 1“ der Telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband);
• „ÖSD Zertifikat A1“ (das Österreichische Sprachdiplom);
• „TestDaF“ des TestDaF Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe „B2“ GER).
• ECL Prüfungszentren (z.B. AFU Privates Bildungsinstitut GmbH; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe „A2“ GER)
Bitte beachten Sie: Sprachzeugnisse anderer Aussteller sind nicht anerkennungsfähig!
Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache bei Beantragung des Visums erkennbar ist, dass Ihre Deutschkenntnisse wesentlich über dem geforderten A1-Niveau liegen, ist kein besonderer Nachweis nötig.
Bitte beachten Sie: In der Regel werden nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Gibt es Ausnahmen?
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:
- Ihre Deutschkenntnisse sind offenkundig, d.h. bei Antragstellung im Gespräch am Schalter auf Anhieb und ohne jegliche Zweifel ersichtlich. Bei etwaigen Zweifeln an der Offensichtlichkeit wird ein Sprachzertifikat vorgelegt werden müssen.
- Sie ziehen als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland oder sind schwanger mit einem Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.
- Sie oder Ihr Ehegatte/Verlobte(r) sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (außer Deutschland!).
- Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Fügen Sie dem Antrag bitte entsprechende Nachweise bei. Ggf. muss eine Vorsprache bei dem Regionalarzt der Botschaft erfolgen. Analphabetismus, ein höheres Lebensalter, Schwangerschaft, eine zu organisierende Kinderbetreuung und eine gewisse räumliche Entfernung zu einer Sprachschule begründen pauschal für sich genommen keine Unmöglichkeit des Deutscherwerbs. Der Erwerb von Grundkenntnissen auf dem Niveau A1 muss nicht zwingend in einer Sprachschule erfolgen.
- Ihr Ehegatte besitzt oder erhält zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis als
- Inhaber einer Blauen Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
- Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
- Leitende Angestellte und Spezialisten (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 3 BeschV)
- Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers, Lehrkraft (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV)
- IT-Fachkräfte (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Inhaber einer ICT-Karte (§ 19 AufenthG),
- Forscher (§§ 18d, 18f AufenthG),
- Firmengründer (§ 21 AufenthG),
- Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG),
- anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG)
- Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU--Staaten (§ 38a AufenthG)
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §19c Abs. 4 S.1 AufenthG
- Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Andorra, Australiens, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, Monaco, San Marino oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
- Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines Stand: April 2023 angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integrieren können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können! Die positive Erwerbsprognose setzt voraus, dass der Ausländer wegen seiner Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen kann. Damit können einerseits nur solche Abschlüsse bzw. Qualifikationen berücksichtigt werden, die voraussichtlich zur tatsächlichen Aufnahme einer qualifikationsgerechten Erwerbstätigkeit auch im Bundesgebiet befähigen können. Andererseits ist die Ausnahme faktisch nur von Bedeutung bei Erwerbstätigkeiten, die Tätigkeiten mit Fremdsprachenkenntnissen beinhalten.
- Sie und Ihr Ehegatte möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
- Härtefallregelung: Vom Sprachnachweis wird abgesehen, wenn es Ihnen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Zum Beispiel wird von dem Sprachnachweis abgesehen, wenn es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erlangen. Entscheidend ist, dass in diesen Fällen ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z.B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche). Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird im Laufe des Visumverfahrens in Absprache der Auslandsvertretung mit der Ausländerbehörde beurteilt werden.