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Nationale Visa

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Wichtiger Hinweis

Achtung, wichtige Änderung!

Ab 20.09.2026: Visum online beantragen im Auslandsportal

Für folgende Visumkategorien ist ab dem 20.09.2026 für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tadschikistan eine Antragstellung nur noch online über das Auslandsportal möglich:

  • Studium und Studienkolleg (§16b AufenthG)
  • Studienvorbereitender Sprachkurs (§16b AufenthG)
  • Studienplatzsuche (§ 17 AufenthG)
  • Ausbildungsplatzsuche (§ 17 AufenthG)
  • Berufsausbildung (§ 16a AufenthG)
  • betriebliche Weiterbildung (§ 16a AufenthG)
  • Chancenkarte (§ 20a AufenthG)
  • Arbeitsaufnahme als Fachkraft (§ 18a und § 18b AufenthG)
  • Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
  • Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6 AufenthG)

Eine direkte Registrierung auf den bisher üblichen Terminwartelisten ist ab dem 20.09.2026 nicht mehr möglich. Alle Personen, die sich bis zum 19.09.2026 auf der Termin-Warteliste eingetragen haben, erhalten wie bisher schnellstmöglich einen Termin zugewiesen.

Das Auslandsportal ermöglicht ein digitales Visumsverfahren, bei dem Sie Ihren Antrag in einer Vielzahl von Kategorien online stellen können. Bereits jetzt ist das Auslandsportal geöffnet und Sie können Ihre Unterlagen für Ihren Visumantrag hochladen. Ein Vorsprachetermin in der Botschaft zur Abgabe der Fingerabdrücke wird dann im späteren Verlauf des Verfahrens ermöglicht. Eine gesonderte Registrierung auf einer Warteliste der Deutschen Botschaft ist nicht notwendig.

Weitere Informationen zum Auslandsportal finden Sie hier.

Für folgende Visumkategorien muss auch nach dem 20.09.2026 eine Registrierung über die Terminwarteliste erfolgen. Sobald die Botschaft einen passenden Termin frei hat, erhalten Sie per E-Mail eine Terminbestätigung mit Datum und Uhrzeit:

  • Aufenthalt mit Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG von der Ausländerbehörde (beschleunigtes Fachkräfteverfahren) – bitte tragen Sie sich auf der Terminwarteliste ein und übersenden zusätzlich Ihre Vorabzustimmung im pdf-Format über das Kontaktformular (hier Link einfügen)
  • Familiennachzug (§§ 28, 30, 32, 36 AufenthG)
  • Au-pair-Beschäftigung (§ 12 BeschV)
  • Berufskraftfahrer (§ 24a BeschV)
  • Sonstige unqualifizierte Beschäftigungen (§ 19c AufenthG)
  • Freiwilligendienste, z.B. FSJ, BFD (§ 19e AufenthG oder § 14 BeschV)
  • Maßnahmen zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation (§ 16d Abs. 1 bis 5 AufenthG)
  • Forschung (§ 18d AufenthG)
  • Sprachkurs (§ 16f Abs. 1 AufenthG)
  • Schulbesuch (§ 16f Abs. 2 AufenthG)
  • Selbständige Tätigkeit / Freiberufler (§ 20 AufenthG)
  • Spätaussiedler

Rechtlicher Hinweis: Eine Registrierung auf einer Termin-Warteliste oder im Auslandsportal stellt noch keinen rechtswirksamen Visumantrag dar. Ihr Antrag ist rechtswirksam gestellt, sobald die Vorprüfung Ihres hochgeladenen Antrages abgeschlossen ist. Weitere Informationen erhalten Sie automatisch nach jedem Prozessschritt.

Welche Sprachzertifikate können anerkannt werden?

Wird im Rahmen des Visumverfahrens ein anerkanntes Sprachzertifikat als Beleg deutscher Sprachkenntnisse verlangt, können nur Sprachzertifikate akzeptiert werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.

Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:

  • Goethe-Institut e.V.,
  • telc GmbH,
  • Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
  • TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER).
  • ECL Prüfungszentrum

In der Regel können nur Zertifikate akzeptiert werden, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurück liegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.

Ein Zertifikat kann nur dann als Nachweis dienen, wenn alle Prüfbestandteile bestanden wurden. Das Ablegen verschiedener Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern ist nicht ausreichend.

Das Onset/OnDaF-Zertifikat kann leider nicht akzeptiert werden, da es nicht alle Kompetenzbereiche (z.B. Hörverstehen/Sprechen) abdeckt.

Weitere Informationen zum Thema Sprachkenntnisse im Visumverfahren finde Sie hier.

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