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Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Welche Unterlagen zur Antragstellung:
- Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Zwei (2) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass – eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. zwei (2) komplett freien Seiten (kopiert werden müssen nur die Datenseite sowie alle Seiten mit Eintragungen)
- Gültige/r Inlandspass/ID-Card (kopiert werden müssen nur die Datenseite sowie alle Seiten mit Eintragungen)
- Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Nachweis über konkretes Arbeitsplatzangebot (Arbeitsvertrag)
- Nachweise über die Anerkennung des Abschlusses:
-> Ein (1) Ausdruck aus der anabin Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule
oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
-> Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Original mit einer (1) Kopie
oder bei reglementierten Berufen die Berufsausübungserlaubnis ( z.B. für Ärzte, Ingenieure usw.; eine vollständige Liste der Berufe mit Berufsausübungserlaubnis finden Sie hier: Bundesagentur für Arbeit oder EU-Kommission)
-> Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle im Original und mit einer (1) Kopie
Näheres zum Thema Anerkennung unter: Anerkennung in Deutschland
• Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmenden besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.
Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.
- Selbst verfasster lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
- Eine (1) Kopie Zeugnisse, Diplom, Arbeits- oder Studienbescheinigung
- Eine (1) Kopie Geburtsurkunde
- Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung im Original und mit zwei (2) Kopien (nur, wenn nicht das Gehalt mind. 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung entspricht – 2024: 49.830 € brutto/Jahr)
Antragsteller mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der tadschikischen
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Tadschikistan und des legalen Aufenthalts
Vollständigkeit
Falls beschleunigtes Fachkräfteverfahren:
Nachweis, falls der künftiger Arbeitgeber bereits in Deutschland ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Einreise nach Deutschland betreibt.
Sollte der Arbeitgeber ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren in Deutschland noch beantragen, wird die Auslandsvertretung unaufgefordert um Information gebeten. In diesem Fall wird das Visumverfahren bis zur Entscheidung der Behörde in Deutschland ausgesetzt.
Wichtig:
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Beantragung eines Visums mit Ausnahme der Visumgebühr, die direkt am Visaschalter im Gebäude der Botschaft erhoben wird, kostenfrei ist!
Die Botschaft arbeitet mit keinen Reisebüros oder Visaagenturen zusammen! Dies gilt auch für die unmittelbar neben der Botschaft befindlichen Servicebüros! Behauptungen von Mitarbeitern von Reise- oder Servicebüros, dass sie mit der Botschaft zusammenarbeiten, sind falsch!
Die Erfolgsaussichten Ihres Antrags kann von Niemandem beeinflusst werden, da ausschließlich das aus Deutschland stammende Personal über die Anträge entscheidet. Wird Ihnen Anderes versprochen, werden Sie belogen- zahlen Sie keinesfalls Geld!
Glaubwürdige Auskünfte über Visaangelegenheiten erhalten Sie kostenlos von in der Visastelle tätigen Mitarbeiter/-innen der Botschaft während der Telefonservicezeiten oder per E-Mail. Andere Personen sind nicht zu Auskünften berechtigt!
Weitere Informationen
Information gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)