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FAQ - Häufig gestellte Fragen: Fachkräfte-einwanderungsgesetz

FAQ

Häufig gestellte Fragen, wichtige Informationen zum Fachkräfte-Einwanderungsgesetz, der am 1. März 2020 in Kraft tritt.

Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen© colourbox.de


FAQ

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Es erweitert die Möglichkeiten für eine gezielte und nachhaltige Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Ländern außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland. Die deutsche Wirtschaft wächst und braucht mehr Fachkräfte, auch aus dem Ausland. Neben Hochschulabsolventen wollen wir auch Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung gewinnen. Deswegen eröffnen wir neue Wege nach Deutschland für Fachkräfte und angehende Fachkräfte auch ohne akademischen Abschluss in allen Branchen. Fachkräfte können damit zur Beschäftigung, zu Anpassungsmaßnahmen und zur Ausbildung, auch in Betrieben, nach Deutschland kommen. Ziel der neuen Regelungen ist die nachhaltige Integration ausländischer Fachkräfte in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft.

Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot und eine (durch eine deutsche Behörde anerkannte) Qualifikation vorliegen, können grundsätzlich Fachkräfte aus allen Branchen einwandern. Durch die neuen Regelungen wird nunmehr bei allen Fachkräften auf die Vorrangprüfung zugunsten deutscher oder europäischer Arbeitnehmer verzichtet. Zudem entfällt die Beschränkung auf Engpassberufe auch bei Fachkräften ohne akademische Ausbildung. Neu eingeführt wird außerdem die Möglichkeit auch für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung (und nicht nur wie bisher für Hochschulabsolventen), bei entsprechenden Deutschkenntnissen und gesichertem Lebensunterhalt für maximal sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Junge Menschen unter 25 Jahren mit guten Deutschkenntnissen (B2) und Hochschulzugangsberechtigung oder Abschluss einer deutschen Auslandsschule können ein Visum für bis zu sechs Monate für die Suche nach einem Ausbildungsplatz beantragen. IT-Spezialisten mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung können unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestgehalt, Deutschkenntnisse) auch ohne formalen Abschluss nach Deutschland kommen. Die Möglichkeiten zum Aufenthalt zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen werden erweitert und attraktiver gestaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ermöglicht, die Anerkennung erst in Deutschland durchzuführen und vorab schon eine qualifizierte Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen aufzunehmen.

Die Zahl der offenen Stellen ist aktuell auf fast 1,4 Millionen angestiegen. Viele Unternehmen, vor allem in der Gesundheits- und Pflegebranche, in den sogenannten MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), aber auch im Handwerk suchen nach qualifizierten Mitarbeitern. Dabei fehlen nicht nur Hochschulabsolventen, sondern zunehmend auch Fachkräfte mit qualifizierten Berufsausbildungen.

Die neuen Regelungen gelten weltweit. Grundsätzlich können Fachkräfte aus allen Ländern nach Deutschland kommen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Alle Drittstaatsangehörigen benötigen vor Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der Angehörigen einiger weniger Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA) müssen sie vor der Einreise nach Deutschland ein nationales Visum beantragen.


Wichtig ist: Erst Qualifikationen anerkennen lassen, dann Visum beantragen. Ausländische Hochschulabschlüsse und Berufsqualifikationen müssen in der Regel vor der Beantragung eines Visums von den zuständigen deutschen Behörden als gleichwertig mit einem deutschen Abschluss bzw. einer deutschen Berufsausbildung anerkannt worden sein. Wer sich für eine Beschäftigung in Deutschland interessiert, kann das Anerkennungsverfahren bereits jetzt, also vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, aus dem Ausland einleiten.


Hierzu gibt es Beratungsangebote im Internet und die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ (+49 30 1815-1111). Ein Visumantrag hat in den meisten Fällen erst nach Anerkennung bzw. Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse und Berufsqualifikationen Aussicht auf Erfolg.

Weitere Voraussetzungen für die Visumerteilung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine Beschäftigung, zu der die jeweilige Qualifikation befähigt. Für Visa zur Arbeitsplatzsuche ist neben der Anerkennung auch der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts sowie von entsprechenden Sprachkenntnissen erforderlich.

Make it in Germany - das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland


Anerkennung in Deutschland - das Informationsportal zur Anerkennung Dort gibt es auch die Möglichkeit, nach Berufen zu suchen und die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen zu ermitteln („Anerkennungsfinder“ – „recognition finder“. Aber Vorsicht: der Anerkennungsfinder gibt bei nicht reglementierten Berufen die Auskunft, dass eine Feststellung der Gleichwertigkeit nicht erforderlich sei. Dies gilt aber nur für die Berufsausübung als solche, nicht jedoch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, für den eine solche Feststellung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Behörde trotzdem erforderlich ist.)


„Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ (erreichbar Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr MEZ unter der Nummer: +49 30 1815-1111) beantwortet auf Deutsch und Englisch Fragen zu: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Jobsuche, Arbeit und Beruf, Einreise und Aufenthalt, und Deutsch lernen, auch per Live-Chat von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 15 Uhr MEZ.


Netzwerk IQ - Die Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ im Inland bieten Informationen zu den Verfahren der beruflichen Anerkennung und verweisen Anerkennungsinteressierte an die für ihr Anliegen zuständige Stelle. Weiterhin vermitteln bestimmte Beratungsstellen im Rahmen einer Qualifizierungsberatung die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen Antragstellende Defizite in ihrer Ausbildung oder wesentliche Unterschiede ausgleichen können.


IHK FOSA - IHK FOSA (Foreign Skills Approval) ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.

Wenn die deutschen Behörden die ausländische Berufsqualifikationen nur teilweise als gleichwertig bewerten, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Visum für zusätzliche Ausbildungs-, Anpassungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen erteilt werden. Außerdem ist im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung im Herkunftsland die Einreise zum Zweck der Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Inland möglich.

Für die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung gibt es kein allgemeines Erfordernis eines bestimmten Niveaus von deutschen Sprachkenntnissen. Es gibt aber Sonderregelungen für die Zulassung zu bestimmten reglementierten Berufen. Außerdem sind deutsche Sprachkenntnisse in der Praxis oft Voraussetzung für ein konkretes Arbeitsplatzangebot und helfen bei der Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Für Visa zur Ausbildung, zur Suche nach Arbeits- oder Ausbildungsplätzen oder für Qualifizierungsmaßnahmen sind deutsche Sprachkenntnisse erforderlich, wobei sich das Niveau je nach Aufenthaltszweck unterscheiden kann.


Das Dachportal der Bundesregierung Make it in Germany bietet interessierten Fachkräften in mehreren Sprachen einen umfassenden Überblick über bestehende Angebote zur sprachlichen Qualifizierung im In- und Ausland.

Nein. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet neue Möglichkeiten für qualifizierte Beschäftigte. Fachkräfte im Sinne der neuen Regelungen sind Ausländer, die


- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung besitzen
- oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen
- oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben


Ausländische Abschlüsse und Berufsausbildungen müssen zunächst im sogenannten Anerkennungsverfahren durch die zuständigen Stellen in Deutschland auf ihre Gleichwertigkeit überprüft werden. Als qualifizierte Berufsausbildung gelten Ausbildungen, für die in Deutschland eine Mindestdauer von zwei Jahren festgelegt ist. Nähere Informationen zu den hiervon umfassten Berufen und zu den Anerkennungsverfahren: hier (nur deutsch), hier (mehrsprachig), Hotline „Leben und Arbeiten in Deutschland“ (+49 30 1815-1111) oder per Live-Chat.

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