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Hinweis für enge Familienangehörige von in Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten

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Ab dem 01.08.2018 werden enge Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) von in Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten Visa zum Zwecke des Nachzugs beantragen können. Nachzugswillige Familienangehörige können sich bereits jetzt auf dieser Internetseite für einen Termin zur Abgabe des Visumantrags registrieren.

Die notwendigen Unterlagen sind in den jeweiligen Kategorien (z.B. Nachzug zum Ehegatten) zu finden. Deutschkenntnisse sind in diesen Fällen gem. §30 Abs.1 S.2 Nr.1 AufenthG für den Ehegattennachzug nicht erforderlich. Bei fristwahrender Antragstellung kann gem. §29 Abs.1 Nr.2 AufenthG auf den Wohnsitznachweis verzichtet werden.

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